Die öffentliche Bestellung und Vereidigung
In Deutschland gibt es ein seit vielen Jahren etabliertes Qualitätssicherungssystem für das Sachverständigenwesen:
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.
Qualitätssicherung
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist ein rechtlich geschützter Begriff.
Diese Sachverständigen sind durch die hierfür zuständigen Behörden auf ihre persönlich Eignung und fachliche Qualifikation geprüft.
Die Bestellung erfolgt in der Regel für begrenzte Zeiträume und jeweils für bestimmte Fachgebiete.
Diese Sachverständigen unterliegen gleichzeitig einer regelmäßigen Überprüfung. Sie sind darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist ein für die Sachverständigen freiwilliges, jedoch gesetzlich geregeltes Qualitätssicherungssystem. Es erleichtert den Auftraggebern die Auswahl von Sachverständigen.
Die Anforderungen an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind somit besonders hoch.
Sachverständiger und Auftraggeber
Von den einzelnen Bundesländern werden ö.b.v. Sachverständige nach entsprechender Prüfung öffentlich bestellt und vereidigt.
Deren Namen werden in besonderen Listen geführt, die von der interessierten Öffentlichkeit beispielsweise über die Landwirtschaftsämter, das Landesverwaltungsamt (etwa in Thüringen), das Regierungspräsidium (z.B. in Sachsen) oder die zuständigen Landwirtschaftsministerien erfragt werden können.
Ergänzend sei bemerkt, dass derartige, in einem bestimmten Bundesland öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auch in allen übrigen Bundesländern tätig werden können.
Überregional kann man beispielsweise über Nachfragen bei den einschlägigen Berufsverbänden der Sachverständigen Informationen erhalten. (siehe z.B. http://www.hlbs-landesverband.de)
Öffentlich bestellte Sachverständige müssen auf Anforderung für Jedermann tätig werden. Ablehnungsgründe für Aufträge können nur persönliche Befangenheit, Arbeitsüberlastung oder das Fehlen im Einzelfall notwendiger ganz spezieller Fachkenntnisse sein.
Der vereidigte Sachverständige ist verpflichtet, seinen Auftraggeber ggf. auf derartige Hinderungsgründe hinzuweisen.
Erwähnt werden soll auch, dass der Sachverständige durch Eid daran gehindert ist, Umstände, die ihm bei Durchführung seines Auftrags bekannt werden an Dritte weiterzugeben oder zum eigenen Vorteil auszunutzen.
In Abhängigkeit von der Art des Auftrags ist die Auswahl des Sachverständigen unterschiedlich.
Soweit bereits ein Rechtsstreit anhängig ist, wird das Gericht einen ihm geeignet erscheinenden Sachverständigen bestellen. Allerdings haben die Parteien durchaus die Möglichkeit, entsprechende Vorschläge zu von ihnen gewünschten Sachverständigen zu unterbreiten oder auch Sachverständige mit entsprechender Begründung abzulehnen. Letztlich liegt die Entscheidung allerdings beim Gericht , mit dem der Sachverständige auch eventuell offene Fragen abzuklären hat. Der Sachverständige ist hier Helfer des Gerichts und hat gegenüber den Parteien strikte Objektivität und Neutralität zu wahren.
Etwas anders ist die Situation, wenn derartige gerichtliche Auseinandersetzungen (noch) nicht anstehen. Auch hier ist der Sachverständige bei der Erfüllung seines Auftrags zu strikter Objektivität verpflichtet. Er darf kein Gefälligkeitsgutachten erstellen.
Allerdings ist der Auftraggeber frei, die Auftragserteilung so zu gestalten, dass der Aufwand für die Gutachtenerstellung überschaubar bleibt und ihn besonders interessierende Aspekte besonders hervorgehoben werden.
Auch eine Beschränkung des Auftrags auf bestimmte Schwerpunkte kann sinnvoll sein.
In jedem Fall ist es sinnvoll, vor Erteilung des Auftrags eine Abstimmung zum Anlass der Gutachtenerstellung und zum zu erwartenden Aufwand vorzunehmen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird hier den Auftraggeber in jedem Fall beraten und vor allem auch darauf hinweisen, wenn der Aufwand für die Gutachtenerstellung im ungünstigen Verhältnis zum voraussichtlich zu erwartenden Ergebnis steht.